Liebe Eltern, künftige Erziehungsbeauftragte, liebe Kinder und Jugendliche! 

Seit dem 01. April 2003 besteht die Möglichkeit, für die Begleitung von Kindern und Jugendlichen eine „Erziehungsbeauftragte Person“ zu benennen. Eine erziehungsbeauftrage Person nimmt mit der Zustimmung der Eltern zeitweise oder auf Dauer die Erziehungsaufgaben wahr. Diese erziehungsbeauftrage Person kann jede Person sein, die mindestens 18 Jahre alt ist. Wichtig ist, dass die erziehungsbeauftrage Person bei einer eventuellen Kontrolle nachweisen kann, dass sie das Kind bzw. den Jugendlichen begleiten darf.

In Begleitung dieser Person, die ausdrücklich von der personensorgeberechtigten Person (in der Regel die Eltern) beauftragt sein muss, sind erlaubt:

  • der Besuch von öffentlichen Tanzveranstaltungen, u.a. Diskotheken durch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
  • der Besuch von Gaststätten durch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren und
  • der Besuch dieser Angebote außerhalb der gesetzlichen Zeitgrenzen (einschließlich Verbleib bei Brauchtumsveranstaltungen über das Programmende hinaus).

Das müssen Eltern bedenken:

  • Die erziehungsbeauftragte Person muss volljährig sein.
  • Sie sollte reif genug und in der Lage sein, die Minderjährige oder den Minderjährigen in jeder Situation zu unterstützen.
  • Die erziehungsbeauftragte Person darf nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen.
  • Bei abendlichen Veranstaltungen muss die Heimfahrt gesichert sein.
  • Wenn Eltern eine mündliche Vereinbarung treffen, sollten sie im Zweifel für Rückfragen (telefonisch) erreichbar sein.
  • Es gelten weiterhin die Regeln zum Alkohol- und Tabakkonsum für Minderjährige.

Das Gesetz schreibt für die Benennung keine bestimmte Form vor. Sie können gerne das nachfolgende Formular dafür verwenden.

Wichtig sind: 

  • Das Formular muss ausgefüllt und von allen 3 Beteiligten unterschrieben sein.
  • Ausweiskopie der Personensorgeberechtigten
  • Ausweis der/des Erziehungsbeauftragten
  • Ausweis der/des Jugendlichen

Das Formblatt ist ZWEIMAL auszufüllen. Die Ausfertigung mit den Ausweiskopien verbleibt bei der/dem Jugendlichen, die andere Ausfertigung ist für die Gardeleitung bzw. ersatzweise den Elferrat bestimmt. Die Ausfertigung für die Gardeleitung bzw. Elferrat wird zeitnah nach der Veranstaltung auch Datenschutzgründen vernichtet.

Erziehungsbeauftragte_Person_--_Muttizettel.pdf